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Welche Art von Daten zur Nachnutzung durch das FDZ bereitgestellt werden können bzw. sollen, entscheidet das FDZ mit dem Datengebenden. Zu beachten sind hier auch rechtliche und ethische Aspekte, beispielsweise der Informed Consent, also die Einwilligung über die Verarbeitung der erhobenen Daten, die Teilnehmende geben, bevor eine Erhebung, z.B. eine Befragung, stattfindet. Sofern keine rechtlichen oder ethischen Einschränkungen bestehen, bietet es sich an, die Daten möglichst als Public Use File zu veröffentlichen. Oft beinhaltet der Informed Consent etwa aber nur die Einwilligung für die Weitergabe von Daten für eine wissenschaftliche Nachnutzung.
Ausführliche Informationen und Beispiele zum Informed Consent finden Sie beim Verbund Forschungsdaten Bildung.
Für die konkrete Datenbereitstellung müssen Nutzungsbedingungen zwischen den Datennutzenden und dem FDZ sowie ggf. mit den Datengebenden vereinbart werden. Bei anonymisierten Daten, die keinerlei Personenbezug (mehr) aufweisen, muss die DSGVO nicht herangezogen werden, allerdings müssen auch hier forschungsethische Aspekte (z. B. mögliche psychische oder rechtliche Schädigungen der Untersuchungsobjekte) berücksichtigt werden.
Prinzipiell können z. B. Standardlizenzen als open data oder Lizenzen für die wissenschaftliche Nutzung als Nutzungsbedingungen eingesetzt werden. Die Art und Ausgestaltung der Regularien des Datenzugangs obliegen dabei dem FDZ. Gleichwohl sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. DSGVO bei personenbezogenen Daten, rechtliche Verpflichtungen gegenüber Datengebenden) zu beachten. Viele Daten in den Sozialwissenschaften und angrenzenden Forschungsgebieten enthalten nämlich potenziell sensible Informationen über Personen, Unternehmen, Institutionen oder andere Akteur*innen. Daher sind bei der Datenbereitstellung die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Sicherstellung der Vertraulichkeit zu beachten.
Bei Daten, die potenziell personenbezogen sind, empfiehlt sich der Abschluss eines Datennutzungsvertrages in Papierform, der ein vertrauenswürdiges rechtliches Rahmenwerk für den Zugriff auf die Forschungsdaten bildet. Hier können auch die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung von USB-Sticks, Meldepflichten) geregelt werden, die für einen sicheren und verantwortungsvollen Datenzugriff notwendig sind. Ein harmonisierter Datennutzungsvertrag der im Rahmen von KonsortSWD entwickelt wurde und auf einer Vertragsharmonisierung von 20 beim RatSWD akkreditierten FDZ basiert, kann dabei als Vorlage dienen.