Zugang & Nachnutzung

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    Rechtliches: Urheberrecht & Datennachnutzung

    Die Arbeit mit Forschungsdaten ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Das trifft in besonderem Maße auf die Sozial-, Verhaltens-, Bildungs- und Wirtschaftswissenschaften zu, deren Forschungsgegenstand häufig Menschen sind und dadurch sensible, personenbezogene Daten den Kerngegenstand der Forschung bilden. Dabei können verschiedene ethische Prinzipien in Konflikt miteinander geraden, die wir Ihnen im Artikel zur Forschungsethik vorstellen.

    Auch rechtliche Vorgaben, wie z.B. Datenschutz- oder Urheberrechtsgesetze, spielen im Forschungsdatenmanagement für Datenkuratierende eine zentrale Rolle und regeln den Umgang mit Forschungsdaten auf EU-, Bundes- oder Länderebene. Eine Kernaufgabe von Datenmanager/-innen ist, diese Aspekte nicht nur zu kennen, sondern auch auf ihre Einhaltung aktiv hinzuwirken, Risiken und Verstöße zu erkennen und Verfahren zur Einhaltung dieser Prinzipien in ihren Institutionen zu entwickeln.

    Nicht nur bei der Erstellung und Übernahme von Forschungsdaten sind rechtliche Vorgaben zu beachten. Mindestens genauso relevant sind bestimmte rechtliche Aspekte bei der Nachnutzung von Forschungsdaten, da hier die Themen der Urheber- und Nutzungsrechte zentral sind.

    Urheberrecht

    Aus rein juristischer Perspektive unterstehen einzelne Forschungsdaten per se erst einmal nur in Ausnahmefällen dem Urheberrecht. Dennoch gilt die allgemeine Empfehlung, Forschungsdaten zunächst einmal trotzdem so zu behandeln, als wären sie gemäß dem Urheberrecht grundsätzlich schutzwürdig, um mögliche rechtliche Herausforderungen direkt zu umgehen und allen beteiligten Parteien größmögliche Rechtssicherheit zu bieten.

    Was ist denn nun das Urheberrecht eigentlich und welche Bereiche trifft es?

    Das Urheberrecht (UrhG) schützt bestimmte geistige Schöpfungen und Leistungen (…). Dabei liegt der Schutzfokus bei der Geistesschöpfung auf dem entstandenen Werk insgesamt und bei den geistigen Leistungen auf dem Leistungsprozess. Eine Datenbank ist ein gutes Beispiel: werden viele Werke zusammengefasst, liegt oft keine Neuschöpfung vor (mangelnde Schöpfungshöhe). Es besteht kein neues Schutzrecht auf eines der Werke, aber womöglich auf die Leistung der Zusammenstellung.

    [Quelle: Urheberrecht | Rechte und Pflichten | Themen | Forschungsdaten und Forschungsdatenmanagement, 06.04.23., 14:00 Uhr]

    Wenngleich Forschungsdaten nicht grundsätzlich durch das Urheberrecht geschützt sind, gibt es bestimmte Bedingungen, unter denen auch Forschungsdaten als „persönliche geistige Schöpfung gelten“:

    Wahrnehmbare FormgestaltDas Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Mittelbare Wahrnehmbarkeit (über technische Hilfsmittel) reicht aber aus. 
    Persönliches SchaffenEin Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde. Von Maschinen und Tieren geschaffene Dinge scheiden aus.
    Geistiger GehaltDer/Die Urheber*in muss eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt. Der „Sinn“ muss sich nicht jedem erschließen, aber eine lange Anleitung darf nicht vorausgesetzt werden.
    Eigenpersönliche PrägungEin gewisses Maß an Individualität und Originalität muss erreicht sein.  Das erforderliche Maß nennt man Schöpfungshöhe. Eingesetzter Fleiß, Expertise oder handwerkliches Geschick sind kein Kriterium.

    [Quelle: Urheberrecht | Rechte und Pflichten | Themen | Forschungsdaten und Forschungsdatenmanagement, 06.04.23, 13:15 Uhr]

    Insbesondere der Aspekt der „Schöpfungshöhe“ ist ein schwer nachzuweisender Faktor, weshalb hieran Forschungsdaten häufig in Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit scheitern.

    Durch die Verwendung von Lizenzen kann die Nutzung von Forschungsdaten und die gleichzeitige Wahrung der Rechte der an den Forschungsdaten beteiligten Personen vereinbart werden. Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit durch Verträge den Schutz der Rechteinhaber abzusichern:

    • Durch Kooperationsverträge mit Fördermittelgebern oder wiss. Kooperationspartnern
    • Durch Datenbereitstellungsverträge (data sharing agreements) zur Weitergabe an Kolleg*innen vor Publikation oder zur gemeinsamen Bearbeitung. Diese dienen dem Schutz der Datenbereitstellenden vor Missbrauch und zur Abklärung aller Unklarheiten. Dazu bietet beispielsweise das DIW einen Muster-Nutzungsüberlassungsvertrag.

    Datennachnutzung

    Möchten Sie eine maximale Nachnutzbarkeit der Forschungsdaten auch über das Urheberrecht hinaus gewährleisten, so können Sie zusätzliche Nutzungsrechte z.B. durch eine Lizenzierung der Daten vergeben. Verschiedene Lizenzmodelle bieten die Möglichkeit, Bedingungen für die Nachnutzung der veröffentlichen Forschungsdaten verbindlich und nachvollziehbar festzulegen. Dafür sind z.B. Creative Commons (CC)-Lizenzen eine etablierte und weltweit anerkannte Möglichkeit.

    Nutzungsbedingungen

    Für die konkrete Datenbereitstellung müssen Nutzungsbedingungen zwischen den Datennutzenden und dem FDZ sowie ggf. mit den Datengebenden vereinbart werden. Bei anonymisierten Daten, die keinerlei Personenbezug (mehr) aufweisen, muss die DSGVO nicht herangezogen werden, allerdings müssen auch hier forschungsethische Aspekte (z. B. mögliche psychische oder rechtliche Schädigungen der Untersuchungsobjekte) berücksichtigt werden.

    Prinzipiell können z. B. Standardlizenzen als open data oder Lizenzen für die wissenschaftliche Nutzung als Nutzungsbedingungen eingesetzt werden. Die Art und Ausgestaltung der Regularien des Datenzugangs obliegen dabei dem FDZ. Gleichwohl sind bestimmte rechtliche Rahmenbedingungen (z. B. DSGVO bei personenbezogenen Daten, rechtliche Verpflichtungen gegenüber Datengebenden) zu beachten. Viele Daten in den Sozialwissenschaften und angrenzenden Forschungsgebieten enthalten nämlich potenziell sensible Informationen über Personen, Unternehmen, Institutionen oder andere Akteur*innen. Daher sind bei der Datenbereitstellung die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Sicherstellung der Vertraulichkeit zu beachten.

    Bei Daten, die potenziell personenbezogen sind, empfiehlt sich der Abschluss eines Datennutzungsvertrages in Papierform, der ein vertrauenswürdiges rechtliches Rahmenwerk für den Zugriff auf die Forschungsdaten bildet. Hier können auch die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen (z. B. Verschlüsselung von USB-Sticks, Meldepflichten) geregelt werden, die für einen sicheren und verantwortungsvollen Datenzugriff notwendig sind.

    Extra Tipps: